Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Offerte:
    Sämtliche Angaben und Preise bleiben bis zur Auftragserteilung unverbindlich.
  2. Preise:
    Ohne anderslautende Angaben verstehen sich die Preise in Schweizer Franken, exklusive Lieferkosten, Versicherung und
    Verpackungskosten. Preisangaben sind immer exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer Preisänderungen, insbesondere
    gegenüber Prospekten und Katalogen, bleiben vorbehalten. Nicht vorhersehbare Erhöhungen von Werkspreisen, Steuern, Zöllen
    oder anderen gesetzlichen Abgaben, Transportkosten, Versicherungsprämien gehen zu Lasten des Bestellers.
  3. Schriftform:
    Alle diesen Bedingungen widersprechenden Abmachungen sind nur gültig, wenn diese von der Addex AG schriftlich
    bestätigt sind.
  4. Lieferung/Lieferfrist:
    Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss, frühestens jedoch nach Eingang aller von Addex AG benötigten Angaben und Unterlagen. Sie gilt unter Vorbehalt unvorhergesehener Hindernisse, insbesondere höherer Gewalt sowie Lieferverzug oder Nichtlieferung seitens eines Lieferanten. Diese Hindernisse entbinden Addex AG von der Einhaltung der Lieferfrist,
    ohne dass dem Käufer das Recht zusteht, aufgrund der Lieferverzögerung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatzansprüche zu stellen.
  5. Zahlung:
    Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug bleibt
    die Berechnung von Verzugszinsen vorbehalten. Dieselben Bedingungen gelten auch bei Teilzahlungen eines Projekts. Bei einem
    Auftragsumfang über CHF 20’000.—gilt 1/3 Anzahlung bei Bestellung, 1/3 bei Auslieferung und 1/3 nach Inbetriebnahme.
    Anderslautende Zahlungsmodalitäten müssen von addex AG schriftlich bestätigt werden.
  6. Transport:
    Der Transport erfolgt immer auf Gefahr des Bestellers, Transportschäden sind dem Lieferanten und dem Spediteur
    innert 2 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu melden.
  7. Eigentumsvorbehalt:
    Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum der Addex AG. Der Besteller ermächtigt Addex AG auf seine Kosten die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im Register vorzunehmen.
  8. Garantie:
    Die Garantie beträgt 12 Monate ab Auslieferungsdatum. Als Lieferungsdatum gilt das auf dem Abnahmeprotokoll erwähnte Datum. Die Garantie wird auf alle Teile geleistet, welche nicht als Verschleissteile gelten. Von der Garantie
    ausgeschlossen sind alle Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind. so z.B. Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, Benützung ungeeigneter Betriebsmittel, nicht vom Hersteller ausgeführten Bau und Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Benutzer zu vertreten hat. Ausserdem gelten folgende
    Bedingungen:
    Mechanische und elektrische Komponenten sowie Zylinder, Ventile und sämtliche hydraulischen Komponenten dürfen bei einem Defekt weder demontiert noch ohne in Absprache mit dem Hersteller repariert werden.
    Bei Garantieansprüchen werden nur die entsprechenden defekten Teile ersetzt. Sämtlicher Arbeitsaufwand wird dem Anspruchssteller verrechnet. Von der Garantie ausgeschlossen sind sämtliche Dienstleistungen, Konstruktionen, Spritzgusswerkzeuge, Presswerkzeuge sowie Vorrichtungen und Lehren.
    Ausdrücklich ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für direkte und indirekte Folgeschäden. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen erlöschen sämtliche Garantieansprüche.
  9. Mängelrüge:
    Allfällige Mängel sind innert 5 Tagen seit Empfang der Lieferung beim Lieferanten schriftlich zu rügen.
  10. Informationen/Urheberrecht:
    Sämtliche nachträglich aufgeführten Informationen bleiben alleiniges Eigentum der Addex AG. Sie werden dem Besteller nur leihweise überlassen. Mit der Erteilung der Informationen ist in keiner Art und Weise eine ausdrückliche oder stillschweigende Lizenz oder ein Recht zur Benutzung von Patenten, Mustern oder Modellen an den Besteller erteilt.
    Die Addex AG behält sich alle Eigentums- und Immaterialgüterrechte in Bezug auf die Informationen und die Unterlagen und die
    darin dargestellten Produkte und deren Teile sowie die darin enthaltenen Angaben im In- und Ausland auch für den Fall der Patenterteilung vor.
    Unter dem Begriff „Informationen“ sind sämtliche aufgeführten Informationsträger wie mündliche Informationen, Muster oder
    Modelle, Prototypen und Werkzeuge, schriftliche Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Spezifikationen, Computerauszüge zu verstehen. Die Reproduktion ist selbst für den internen Gebrauch nur zulässig, wenn die vorherige schriftliche Zustimmung der Addex AG vorliegt.
    Die aufgeführten Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Verletzung dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Besteller zur Zahlung einer Konventionalstrafe von CHF 250‘000.– pro Fall. Die Zahlung entbindet den Besteller nicht von der Pflicht, die vorliegende Vereinbarung weiter einzuhalten. Die Addex AG kann neben der Zahlung der Konventionalstrafe die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen sowie den Ersatz des weiteren Schadens.
  11. Wettbewerbsrecht:
    Die unter Ziffer 10 aufgeführten Informationen werden dem Besteller im Sinne der Vorschriften des
    Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anvertraut. Der Besteller darf die Informationen nur zu dem im vorliegenden
    Auftrag bestimmten Zwecke verwenden. Es ist dem Besteller ausdrücklich untersagt, die Informationen zu benutzen, um die
    betreffenden Produkte für sich oder für Dritte herzustellen oder herstellen zu lassen.
  12. Allgemeines:
    Sämtliche zur Ausführung eines Auftrags benötigten Anfertigungen wie Vorrichtungen, Lehren, Elektroden, spezielle
    Montagehilfen, Prüfvorrichtungen bleiben als Eigentum der addex AG in dessen Besitz.
  13. Gerichtsstand und anwendbares Recht:
    Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Als Gerichtsstand sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz der addex AG
    zuständig.
    Diese Vereinbarung tritt mit der Bestellung in Kraft und ist unabdingbar.
    Lützelflüh, 01.Januar 2002, addex AG, Emmestrasse 1,
    Die Geschäftsleitung